Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der E.ON AG gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex


Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird, allerdings mit folgenden Ausnahmen:

1. Ziffer 3.8 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht vor, dass im Rahmen des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats (D&O-Versicherung) ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden soll.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der E.ON AG besteht eine D&O-Versicherung, die einen Selbstbehalt nicht vorsieht. E.ON ist der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts nicht geeignet ist, das Verantwortungsbewusstsein zu verbessern, mit dem die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der E.ON AG die ihnen übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. Die von E.ON geübte Praxis entspricht internationalen Standards und auch der Handhabung bei den E.ON-Tochtergesellschaften in Großbritannien und den Vereinigten Staaten.

2. Ziffer 5.4.5 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder eine gesonderte Vergütung unter anderem auch für die Übernahme des Vorsitzes in einem Aufsichtsratsausschuss erhalten sollen.

Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der nächsten Hauptversammlung eine Satzungsänderung vorzuschlagen, wonach in Zukunft auch der Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats der E.ON AG besonders honoriert werden soll.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2002

Für den Aufsichtsrat der E.ON AG
gez. Dr. Klaus Liesen

Für den Vorstand der E.ON AG
gez. Ulrich Hartmann
gez. Prof. Dr. Wilhelm Simson