Dividendenbesteuerung
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag bis zur Höhe von 801 EUR (bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) in Abzug gebracht. Ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
Die ausschüttende Gesellschaft hat eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (entspricht dem Abgeltungsteuersatz, s.o.) zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,38 %) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Fall 1: Es liegen weder ein Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor
Hat der Aktionär bei seiner depotführenden Bank weder einen Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, erfolgt die Dividendenauszah-lung an den Aktionär unter Einbehalt von 26,38 Prozent (25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf). Ferner erhält der Aktionär eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den einbehaltenen Solidaritätszuschlag.Die einbehaltene Steuer entfaltet Abgeltungswirkung, mit der Folge, dass es einer Vorlage der Steuerbescheinigung nur in den Fällen bedarf, in denen der persönliche Steuersatz des Aktionärs niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz (s.o.).
Fall 2: Es liegt ein ausreichender Freistellungsauftrag Nichtveranlagungsbescheinigung vor
Hat der Aktionär bei seiner depotführenden Bank einen ausreichenden Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, zahlt die depotführende Bank die Dividende ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag an den Aktionär aus. Der Aktionär erhält in diesem Fall keine Steuerbescheinigung.
Die Besteuerung von aus Deutschland bezogenen Dividenden im Herkunftsland des Aktionärs richtet sich nach den dortigen steuerlichen Regelungen.
Besteuerung in Deutschland
Bei ausländischen Aktionären, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, ist die Einkommensteuer in Deutschland mit dem von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vorgenommenen Einbehalt der Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) abgegolten. Ein Abzug der beim Aktionär angefallenen Werbungskosten ist nicht möglich.
Die depotführende Bank nimmt die Dividendenzahlung an den ausländischen Aktionär unter Einbehalt der in Deutschland vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent darauf (insgesamt also 26,38 Prozent) vor. Ferner erhält der Aktionär eine Steuerbescheinigung über die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer bzw. Solidaritätszuschlag.
Ermäßigte Kapitalertragsteuer
Dividendenzahlungen an ausländische Aktionäre können einer ermäßigten Kapitalertragsteuer unterliegen, wenn dies in dem zwischen Deutschland und dem Herkunftsland des Aktionärs vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Die Ermäßigung wird dadurch gewährt, dass der Differenzbetrag zwischen der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) und der Steuerschuld, die sich aus dem Steuersatz des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ergibt, auf Antrag von dem Bundeszentralamt für Steuern erstattet wird. Die entsprechenden Antragsformulare sind beim Bundeszentralamt für Steuern (An der Küppe 1 in D-53225 Bonn oder http://www.bzst.bund.de/) sowie bei den deutschen Botschaften und Konsulaten erhältlich. Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Schluss des vierten Jahres, das auf das Jahr der Dividendenzahlung folgt, beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden.
