E.ON AG
10.10.2008  21.01 Uhr
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Dividendenbesteuerung

Wie erfolgt die Besteuerung und Auszahlung der Dividende für einen inländischen Aktionär?
Bei einem inländischen Aktionär (d.h. Anleger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland), der seine Aktien im Privatvermögen hält, unterliegt die Dividende dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren. Demnach ist lediglich die Hälfte der Dividendeneinnahmen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers zu unterwerfen. Entsprechend ist auch nur die Hälfte der mit den Dividenden im Zusammenhang stehenden Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale für Privatanleger
Anlegern, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, wird ein Sparerfreibetrag für ihre gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von jährlich 750 EUR (bzw. 1.500 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) gewährt. Zusätzlich wird eine jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 EUR (bzw. 102 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) berücksichtigt, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Letztlich werden die Dividendeneinkünfte somit nur in der Höhe besteuert, in der der steuerbare Anteil und die sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich der tatsächlich angefallenen, zur Hälfte berücksichtigungsfähigen Werbungskosten bzw. der pauschalisierten Werbungskosten den Sparerfreibetrag übersteigen.
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
Bei der Auszahlung der Dividende muss die ausschüttende Gesellschaft grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent darauf (insgesamt also 21,1 Prozent) einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Fall 1: Es liegen weder ein Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor
Hat der Aktionär bei seiner depotführenden Bank weder einen Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, erfolgt die Dividendenauszahlung an den Aktionär unter Einbehalt von 21,1 Prozent (20 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf). Ferner erhält der Aktionär eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie den einbehaltenen Solidaritätszuschlag. Gegen Vorlage der Steuerbescheinigung wird in der persönlichen Steuererklärung des Aktionärs die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet.
Fall 2: Es liegt ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor
Hat der Aktionär bei seiner depotführenden Bank einen ausreichenden Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, zahlt die depotführende Bank die Dividende ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag an den Aktionär aus. Der Aktionär erhält in diesem Fall keine Steuerbescheinigung.
Wie erfolgt die Besteuerung und Auszahlung der Dividende für einen ausländischen Aktionär?
Ein ausländischer Aktionär (d.h. kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn er z.B. Kapitalerträge in Deutschland bezieht. Dazu gehören auch Dividenden von deutschen Kapitalgesellschaften.
Besteuerung im Ausland
Die Besteuerung von aus Deutschland bezogenen Dividenden im Herkunftsland des Aktionärs richtet sich nach den dortigen steuerlichen Regelungen.
Besteuerung in Deutschland
Bei ausländischen Aktionären, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, ist die Einkommensteuer in Deutschland mit dem von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vorgenommenen Einbehalt der Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) abgegolten. Ein Abzug der beim Aktionär angefallenen Werbungskosten ist nicht möglich.

 

Die depotführende Bank nimmt die Dividendenzahlung an den ausländischen Aktionär unter Einbehalt der in Deutschland vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent darauf (insgesamt also 21,1 Prozent) vor. Ferner erhält der Aktionär eine Steuerbescheinigung über die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer bzw. Solidaritätszuschlag.

Ermäßigte Kapitalertragsteuer
Dividendenzahlungen an ausländische Aktionäre können einer ermäßigten Kapitalertragsteuer unterliegen, wenn dies in dem zwischen Deutschland und dem Herkunftsland des Aktionärs vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Die Ermäßigung wird dadurch gewährt, dass der Differenzbetrag zwischen der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) und der Steuerschuld, die sich aus dem Steuersatz des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ergibt, auf Antrag von dem deutschen Bundesamt für Finanzen erstattet wird. Die entsprechenden Antragsformulare sind beim Bundeszentralamt für Steuern (An der Küppe 1 in D-53225 Bonn oder http://www.bzst.bund.de/) sowie bei den deutschen Botschaften und Konsulaten erhältlich. Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Schluss des vierten Jahres, das auf das Jahr der Dividendenzahlung folgt, beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden
E.ON empfiehlt individuelle Prüfung
Unsere obigen Erläuterungen und Angaben sind nicht abschließend, da sie auf die Vielzahl möglicher Einzelsachverhalte nicht eingehen. Bei Bedarf sollte der Aktionär steuerlichen Rat einholen, der dann die jeweiligen individuellen Gegebenheiten berücksichtigen kann.

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