E.ON AG
20.11.2008  19.38 Uhr
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Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der E.ON AG gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Fassung vom 21. Mai 2003) entsprochen wird. Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass seit Abgabe der letzten Erklärung den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Fassung vom 7. November 2002) entsprochen wurde. Davon gelten folgende Ausnahmen:

 

1. Ziffer 3.8 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht vor, dass im Rahmen des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats (D&O-Versicherung) ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden soll.

 

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der E.ON AG besteht eine D&O-Versicherung, die einen Selbstbehalt nicht vorsieht. E.ON ist unverändert der Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts nicht geeignet ist, das Verantwortungsbewusstsein zu verbessern, mit dem die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der E.ON AG die ihnen übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. Die von E.ON geübte Praxis entspricht internationalen Standards und auch der Handhabung bei den E.ON-Tochtergesellschaften in Großbritannien und den Vereinigten Staaten.

 

2. Ziffer 5.4.5 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder eine gesonderte Vergütung unter anderem auch für die Übernahme des Vorsitzes in einem Aufsichtsratsausschuss erhalten sollen.

 

In der Hauptversammlung am 30. April 2003 wurde die Satzung der Gesellschaft geändert, so dass nun auch der Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats der E.ON AG besonders honoriert wird.

 

3. Ziffer 4.2.4 Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung vom 21. Mai 2003) sieht vor, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses individualisiert angegeben werden soll. Entsprechend soll gemäß Ziffer 5.4.5 Deutscher Corporate Governance Kodex die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses individualisiert ausgewiesen werden.

 

E.ON wird die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2003 nicht individualisiert angeben. E.ON ist der Auffassung, dass gute Gründe gegen eine individualisierte Angabe der Bezüge sprechen. Insbesondere führt eine individualisierte Angabe der Vorstandsbezüge zu der unerwünschten Tendenz einer Nivellierung von Vergütungsdifferenzen.

 

Düsseldorf, den 11. Dezember 2003

 

Für den Aufsichtsrat der E.ON AG
gez. Ulrich Hartmann
 
 
Für den Vorstand der E.ON AG
gez. Dr. Wulf H. Bernotat

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