Fragen und Antworten zur
E.ON-Hauptversammlung
Die nächste Hauptversammlung findet am 6. Mai 2010 in der Grugahalle in Essen statt.
Die Hauptversammlung ist eine Versammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft, in der diese bestimmte Aktionärsrechte ausüben können. Hierzu zählen das Frage- und Stimmrecht. Jeder Aktionär kann an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen oder sich vertreten lassen. Voraussetzung zur Teilnahme ist die fristgerechte Eintragung des Aktionärs im Aktienregister sowie die rechtzeitige Anmeldung bis zum Anmeldeschluss.
Die Aktionäre erhalten die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung sowie ein Anmeldeformular übersandt, mit dessen Hilfe sie eine Eintrittskarte bestellen oder Vollmacht und Weisung erteilen können. Diese Möglichkeiten stehen auch im Rahmen eines Online-Services zur Verfügung. Mit der Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger stehen die Einladung sowie weitere Unterlagen im Internet abrufbereit zur Verfügung.
Generell kann ein Aktionär sein Stimmrecht auch übertragen. Der Aktionär kann dazu bereits vor der Hauptversammlung bei der Eintrittskartenbestellung eine andere Person bevollmächtigen. Die bevollmächtigte Person erhält dann die Eintrittskarte zugesandt. Alternativ besteht die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft. Beide Wege können schriftlich über das übersandte Anmeldeformular oder per Internet erfolgen.
Verlässt ein Aktionär vorzeitig die Hauptversammlung, kann er vor Ort einen anderen Aktionär oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen.
Verlässt ein Aktionär vorzeitig die Hauptversammlung, kann er vor Ort einen anderen Aktionär oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen.
Zur Hauptversammlung werden alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre eingeladen. Der erste Versand erfolgt nach der Einberufung der Hauptversammlung. Ein weiterer Versand erfolgt zwei Wochen vor der Hauptversammlung an die nach dem Erstversand im Aktien-register eingetragenen Aktionäre.
Nach Ablauf dieser Frist eingetragene Aktionäre werden nicht mehr angeschrieben, haben aber dennoch die Möglichkeit, sich bis zum Anmeldeschluss (Eine Woche vor der Hauptversammlung) zur Hauptversammlung anzumelden.
Ab dem ersten Versandtermin steht eine Aktionärshotline für Fragen zur Einladung und Anmeldung zur Hauptversammlung zur Verfügung. Falls ein Aktionär seine erwartete Einladung nicht erhalten hat, kann über die Hotline überprüft werden, ob die Eintragung des Aktionärs ordnungsgemäß erfolgt ist.
Nach Ablauf dieser Frist eingetragene Aktionäre werden nicht mehr angeschrieben, haben aber dennoch die Möglichkeit, sich bis zum Anmeldeschluss (Eine Woche vor der Hauptversammlung) zur Hauptversammlung anzumelden.
Ab dem ersten Versandtermin steht eine Aktionärshotline für Fragen zur Einladung und Anmeldung zur Hauptversammlung zur Verfügung. Falls ein Aktionär seine erwartete Einladung nicht erhalten hat, kann über die Hotline überprüft werden, ob die Eintragung des Aktionärs ordnungsgemäß erfolgt ist.
Ein Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet hat, kann die Hauptversammlung auch trotz fehlender Eintrittskarte besuchen. Im Eingangsbereich der Veranstaltungshalle wird die Anmeldung überprüft und eine Ersatzeintrittskarte ausgestellt, die dann zur Teilnahme berechtigt.
Der Aktionär kann die Hauptversammlung zeitweise verlassen. Beim Verlassen muss er sich jedoch an der Ausgangskontrolle abmelden und bei Wiedereintritt neu anmelden, damit das Teilnehmerverzeichnis entsprechend aktualisiert werden kann.
Nein, das gibt es nicht. Von dem Ablauf der Hauptversammlung wird weder ein Wortprotokoll noch eine Video- oder Tonaufnahme angefertigt.
Ohne Weiteres ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich, da nur derjenige der Gesellschaft gegenüber als Aktionär gilt, der eingetragen ist. Ein nicht eingetragener Aktionär kann sich nicht selbst zur Hauptversammlung anmelden. Die Teilnahme an der Hauptversammlung setzt daher die Ausstellung einer entsprechenden Vollmacht durch den anstelle des Berechtigten im Aktienregister Eingetragenen voraus.
Die allgemeine Stimmrechtsvollmacht (Dauervollmacht) an die Depotbank gilt auch für Namensaktien.
